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Begriffsdefinition "Verarbeitung"

Abschlussbedingungen

Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. […];
  2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;



Was bedeutet das? 

Die Auflistung der Vorgänge in Art.4 Abs.2 DSGVO zeigt: Jeder Vorgang bei dem personenbezogenen Daten in irgendeiner Form verwendet werden, gilt als Verarbeitung:

  • Erfassen 
  • Speichern 
  • Verarbeiten 
  • Abfragen 
  • Lesen 
  • Löschen 
  • Vernichten

Was heißt das für uns? Sobald wir mit irgendeiner dieser Tätigkeiten personenbezogene Daten verarbeiten, unterliegen wir den Regelungen der DSGVO.