Der Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, die ein angemessenes Schutzniveau der personenbezogenen Daten gewährleisten. Ebenso muss der Datenschutzgrundsatz der Datenminimierung umgesetzt werden und notwendige Garantien implementiert werden, um die Anforderungen des Datenschutzgrundverordnung zu erfüllen.
Die DSGVO bleibt hier recht vage. Der Verantwortliche muss die Risiken der Verarbeitung individuell bewerten und angemessene Maßnahmen beschließen. Unter dem Titel „Sicherheit der Verarbeitung“ gibt Art. 32 DSGVO einige Beispiele, wie technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden können:
In der Praxis hat es sich durchgesetzt, auch die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu dokumentieren.
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