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Begriffsbestimmung "Personenbezogene Daten"

Abschlussbedingungen

Art. 4 DSGVO - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  2. […]


Was bedeutet das? 

Wenn wir an personenbezogene Daten denken, fallen uns zunächst Dinge, wie Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse oder Anschrift ein. Im Sinne der DSGVO ist aber jedes Datum, das Rückschlüsse auf eine Person zulässt, ein personenbezogenes Datum. Somit fallen darunter auch Daten zur Identifikation, wie Kundennummern, Versicherungsnummern oder Steuernummern.

Quelle: Jan auf Pixabay

Im weitesten Sinne könnte man sich sogar die Frage stellen, ob nicht sogar eine persönliche Kaffeetasse im Büro ein personenbezogenes Datum ist. So könnte die Größe der Tasse oder ein  aufgedruckter Spruch einen Rückschluss auf die Identität der besitzenden Person zulassen. Natürlich ist dieser Gedanke sehr weit hergeholt, aber er zeigt, wie weitreichend die Idee hinter der DSGVO ist.