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Begriffsbestimmung "Verantwortlicher"

Abschlussbedingungen

Art. 4 DSGVO -  Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[...]
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;


Was bedeutet das? 

Wenn die DSGVO von "dem Verantwortlichen" spricht, meint sie die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein, oder gemeinsam mit anderen, über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Diese Person haftet in aller Regel auch bei Verstößen gegen die DSGVO, z,B die Geschäftsführung eines Unternehmens oder der Vorstand einer Organisation. 

Achtung: Häufig wird davon ausgegangen, dass der oder die Datenschutzbeauftragte einer Organisation "verantwortlich" im Sinne der DSGVO ist (wir kommen auf diese Position später noch genauer zu sprechen). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der oder die Datenschutzbeauftragte hat ausschließlich beratende Funktion bei der Umsetzung des Datenschutzes, verantwortlich bleiben die Entscheidungstragenden der Organisation.