Zum Hauptinhalt
Textseite

Vertragliche Verpflichtungen

Abschlussbedingungen

Vertragliche Verpflichtungen - Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO

Für den Abschluss von Verträgen, müssen personenbezogene Daten der Vertragsteilnehmenden verarbeitet werden. Um einen Vertrag abschließen zu können, müssen mindestens Name und Anschrift des Vertragsinhabenden erfasst werden, um ihn identifizieren zu können. 

Es ist allerdings denkbar, dass weitere Daten der betroffenen Person erfasst werden müssen. So berechnen z.B. Versicherungen ihre Konditionen aufgrund verschiedenster Informationen. Für die Berechnung des Versicherungstarif Ihres Autos sind unter anderem auch Informationen zum Autotyp und zum Alter und Wohnort des Versicherungsnehmenden notwendig. Die Versicherung darf diese Daten verarbeiten, sofern sie im Rahmen der vorvertraglichen Maßnahmen notwendig sind. Die Versicherung kann sich also auf Art. 6 Abs. 1 lit b) DSGVO berufen.

Quelle: Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay