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Löschfristen

Abschlussbedingungen

Löschfristen


Das „Recht auf Vergessenwerden“ verpflichtet den Verantwortlichen, personenbezogene Daten zu löschen, sobald der ursprüngliche Zweck für die Datenverarbeitung erlischt. Dabei müssen aber auch andere rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden, wie z.B. steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen. 


Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

1) […] der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig

b. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, […].

c. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein […]

d. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.



Beispiel

Wenn ein Schulungsunternehmen Daten von Teilnehmenden für die Betreuung während der Schulung erhebt, müssten diese Daten eigentlich mit Abschluss der Schulungsmaßnahme gelöscht werden, da der ursprüngliche Zweck entfällt. 

Das Unternehmen darf diese Daten jetzt nur noch bei sich speichern, wenn es hierfür eine andere Rechtsgrundlage gibt. So könnte es eine rechtliche Verpflichtung des Unternehmens geben, Informationen zu den Schulungsteilnehmenden aus steuerrechtlichen Gründen noch weiter aufzubewahren. Überprüfen Sie in jedem Fall, ob alle gesammelten Daten notwendig sind oder ob nicht zumindest ein Teil der Daten gelöscht werden kann. 

Das Argument „Die Person hat ja bei uns teilgenommen und wir wollen sie auch in der Zukunft kontaktieren, um ihr z.B. neue Schulungsangebote zu unterbreiten“ zählt hier nicht. Hierfür benötigt das Unternehmen eine eigenständige Einwilligung der betroffenen Person.


Quelle: OpenIcons auf Pixabay