Zum Hauptinhalt
Textseite

Grundrechtecharte der EU

Abschlussbedingungen

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bezieht sich auf die Grundrechtecharta der Europäischen Union. 

Erwägungsgrund 1 der DSGVO lautet:

Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Grundrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.


Die Grundrechtecharta der Europäischen Union definiert in klarer und übersichtlicher Form die Rechte und Freiheiten der Menschen, die in der Europäischen Union leben.


Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 8 - Schutz personenbezogener Daten

  1.  Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
  2. Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
  3. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.


Der Schutz der eigenen personenbezogenen Daten ist daher ein Grundrecht eines jeden Menschen der Europäischen Union. Wann und in welchem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen ist in der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) genauer spezifiziert.