Das erste Datenschutzgesetz weltweit wird vom deutschen Bundesland Hessen am 30. September 1970 erlassen und tritt am 13.10.1970 in Kraft (Quelle).
Erste Seite des hessischen Datenschutzgesetzes von 1970 (Screenshot)
Kernelement der europäischen Integration war die Vereinfachung des Austauschs und die Vereinheitlichung von Regelungen der Mitgliedstaaten. Personen und Waren sollten ungehindert die Grenzen passieren können und so sollte es auch für den Datenschutz einheitliche europäische Regelungen geben.
Am 24. Oktober 1995 wurde von den Mitgliedsstaaten die Datenschutz-Richtlinie95/46/EG beschlossen. Diese legte fest, dass die Datenerhebung und Verarbeitung sensibler persönlicher Daten einer natürlichen Person grundsätzlich nicht zulässig ist, bzw. nur in engen Grenzen erlaubt ist. Zudem beschreibt die Richtlinie, dass der Zweck der Verarbeitung nachvollziehbar sein muss, Daten nach Zweckerfüllung gelöscht werden müssen und alle Betroffene das Recht haben Auskunft zu bekommen, wer welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet.
Alle Mitgliedstaaten verpflichteten sich, die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung zu übertragen.
Am 1. Dezember 2009 wird das Thema Datenschutz in die Charta der Grundrechte der EU aufgenommen. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union beschreibt die Rechte und Freiheiten der in der EU lebenden Menschen
Artikel 8 der Grundrechte-Charta beschreibt das Recht auf Schutz
der personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte
Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen
gesetzlich geregelten Grundlage verarbeitet werden.
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Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und
Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen
Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen
Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über
die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung
der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.