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Recht auf Auskunft

Abschlussbedingungen

Informationspflicht und Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten

Art. 13 DSGVO, Art. 14 DSGVO und Art. 15 DSGVO

Wenn jemand unsere personenbezogenen Daten verarbeitet, ist er verpflichtet, uns bereits vor der Erhebung der Daten über eine Reihe von Dingen zu informieren: 

  • Wer erhebt die Daten? Wer ist der Verantwortliche und wie kann ich ihn kontaktieren?
  • Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten erhoben?
  • Wer hat Zugriff auf die Daten?
  • Falls Daten in ein Drittland übermittelt werden: Informationen über die anwendbaren datenschutzrechtlichen Garantien zum Schutz der Daten.
  • Wie lange werden die Daten gespeichert? Wann werden diese wieder gelöscht?
  • Hinweis auf unsere Rechte (Recht auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und das Widerspruchsrecht)
  • Hinweis auf unser Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
  • Erklärung, ob die Bereitstellung der Daten für uns aus irgendwelchen Gründen verpflichtend ist und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte.
  • Im Falle einer Datenerhebung mit dem Ziel einer automatisierten Entscheidungsfindung oder Profiling muss zudem eine Aufklärung der angewendeten Logik sowie eine Beschreibung der Tragweite und Auswirkung der Verarbeitung erfolgen. 

Das ist eine lange Liste an Informationen, die der Verantwortliche bereitstellen muss. Das ist der Grund, warum Datenschutzhinweise, die wir vorgelegt bekommen, entsprechend umfangreich sind. Die Informationspflicht der Betroffenen ist zwingend erforderlich. Sie ist auch nicht abhängig davon, ob eine Verarbeitung rechtmäßig erfolgt, denn davon ist auszugehen. 

Datenschutzhinweise findet man zum Beispiel online auf Webseite oder bekommt sie auf Papier bei einem Arztbesuch ausgehändigt. In beiden Beispielen muss die Information VOR der Verarbeitung der Daten stattfinden.



Aufgabe

Nehmen Sie sich etwas Zeit und überlegen Sie, wann das letzte Mal Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Können Sie sich daran erinnern, dass Ihnen diese Informationen mitgeteilt wurden? Haben Sie die Informationen gelesen?

 


Quelle: Jan auf Pixabay


Das Recht auf Auskunft 

Neben der Informationspflicht des Verantwortlichen, haben wir als Betroffene auch ein konkretes  Auskunftsrecht. Wir müssen Auskunft darüber bekommen, ob und wie unsere personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, uns diese Auskunft spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zur Verfügung zu stellen.


Transparenz und Modalitäten 

Art. 12 DSGVO

Alle Informationen über unsere personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung müssen uns „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Informationen die sich speziell an Kinder richten. 

Die Informationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach unserer Anfrage bereitgestellt werden. Die Informationen müssen uns zudem unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: bookdragon auf Pixabay