Art. 13 DSGVO, Art. 14 DSGVO und Art. 15 DSGVO
Wenn jemand unsere personenbezogenen Daten verarbeitet, ist er verpflichtet, uns bereits vor der Erhebung der Daten über eine Reihe von Dingen zu informieren:
Das ist eine lange Liste an Informationen, die der Verantwortliche bereitstellen muss. Das ist der Grund, warum Datenschutzhinweise, die wir vorgelegt bekommen, entsprechend umfangreich sind. Die Informationspflicht der Betroffenen ist zwingend erforderlich. Sie ist auch nicht abhängig davon, ob eine Verarbeitung rechtmäßig erfolgt, denn davon ist auszugehen.
Datenschutzhinweise findet man zum Beispiel online auf Webseite oder bekommt sie auf Papier bei einem Arztbesuch ausgehändigt. In beiden Beispielen muss die Information VOR der Verarbeitung der Daten stattfinden.
Nehmen Sie sich etwas Zeit und überlegen Sie, wann das letzte Mal Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Können Sie sich daran erinnern, dass Ihnen diese Informationen mitgeteilt wurden? Haben Sie die Informationen gelesen?
Neben der Informationspflicht des Verantwortlichen, haben wir als Betroffene auch ein konkretes Auskunftsrecht. Wir müssen Auskunft darüber bekommen, ob und wie unsere personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, uns diese Auskunft spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Alle Informationen über unsere personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung müssen uns „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ übermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Informationen die sich speziell an Kinder richten.
Die Informationen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach unserer Anfrage bereitgestellt werden. Die Informationen müssen uns zudem unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: bookdragon auf Pixabay